Wettbewerb

Unlauterer Wettbewerb: Irreführung, Nachahmung, Behinderung, Rufausbeutung

Nach den im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelten Grundsätzen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes handelt unlauter und damit wettbewerbswidrig, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn hierdurch eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeigeführt wird oder die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.

Auch im Bereich der vergleichenden Werbung kann es zu wettbewerbswidrigen Irreführungen oder sonstigen Beeinträchtigungen von Produkten oder Kennzeichen kommen, ohne dass damit zugleich unmittelbar ein Schutzrecht verletzt sein müsste.

Sollten Sie vom wettbewerbswidrigen Verhalten eines Mitbewerbers betroffen sein, ist unverzügliches Handeln erforderlich: Denn der Erlass einer einstweiligen Verfügung (EV) setzt Dringlichkeit voraus. Die gesetzliche Vermutung der Dringlichkeit gilt aber als widerlegt, wenn der Antragsteller längere Zeit zuwartet, obwohl er den Wettbewerbsverstoß (und die Person des Verantwortlichen) kennt oder grob fahrlässig nicht kennt.

Die Bewertung der Dringlichkeit hängt vom Einzelfall ab, jedoch haben sich Regelfristen herausgebildet, die je nach Gericht meist bei einem Monat liegen. Vor Beantragung einer einstweiligen Verfügung sollte dem Verletzer Gelegenheit gegeben werden, ein gerichtliches Verfahren durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abzuwenden.

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche verjähren zudem bereits 6 Monate ab Entstehung des Anspruchs bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen.

Haben Sie eine Abmahnung erhalten, sollten Sie unbedingt die gesetzte Frist beachten, da andernfalls der Erlass einer EV droht. Allerdings sollte auch nicht vorschnell und ungeprüft eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden, da hierdurch ein vertraglicher Anspruch begründet wird mit zum Teil weitreichenden Haftungsfolgen.

Bei begründeten Argumenten gegen eine behauptete Verletzung kann es sich empfehlen, eine Schutzschrift zu hinterlegen, um dem Gericht Gelegenheit zu geben, bereits bei der Entscheidung über den Erlass der einstweiligen Verfügung die Gegeneinwände zu prüfen. Sofern diese stichhaltig sind, wird der EV-Antrag entweder zurückgewiesen, oder es kommt zunächst zu einer mündlichen Verhandlung, wodurch nochmals Zeit gewonnen werden kann.

Gerne beraten wir Sie in allen wettbewerbsrechtlichen Fragen und Konflikten.