Domainnamen und Werktitel
Allein schon durch Benutzung eines Domainnamens oder eines Werktitels im geschäftlichen Verkehr können Kennzeichenrechte hieran als sogenannte geschäftliche Bezeichnung entstehen. Das bedeutet umgekehrt auch, dass man durch Domainnamen oder Werktitel andere Kennzeichen, etwa Marken, Firmennamen sowie andere Domainnamen und Werktitel, verletzen kann.
Die bloße Registrierung einer Domain (ohne content) begründet hingegen noch kein Kennzeichenrecht. Umgekehrt verletzt eine nicht benutzte Domain, von Ausnahmen abgesehen (u.a. Domain-Grabbing), in der Regel keine anderen Kennzeichenrechte. Vorsicht geboten ist allerdings bei geparkten Domains, die Links oder Werbung Dritter enthalten; hierdurch können andere Kennzeichen verletzt werden!
Mit einem bei der DENIC zu beantragenden, auf ein eigenes Kennzeichenrecht gestützten Dispute-Eintrag gegen eine Domain verhindert man in einem Domainstreit, dass diese Domain durch deren Inhaber auf Dritte übertragen wird. Bei Löschung der Domain durch den Inhaber geht diese dann auf denjenigen, zu dessen Gunsten der Dispute-Eintrag erfolgte, über. Allerdings ist zu beachten, dass die Löschung einer Domain nur unter engen Voraussetzungen gerichtlich angeordnet werden kann. Auch kann ein unberechtigter Disput-Eintrag einen Beseitigungsanspruch gegen den Antragsteller begründen.
Gegen bösgläubige Domainregistrierungen stehen, alternativ zu zivilgerichtlichen Löschungsklagen, auch nationale und internationale Schlichtungsverfahren zur Verfügung. Das bekannteste, u.a. bei der WIPO angesiedelte Schiedsverfahren richtet sich nach der sog. Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy, kurz UDRP, und gilt zwingend für die wichtigsten generischen TLDs wie etwa .com, .org, .net, .info, .biz, .name, .pro, .jobs, .asia, .aero, .museum, .mobi, .travel, etc. Einige Länder haben diese Regelungen auch für deren nationale TLDs übernommen, allerdings nicht Deutschland für .de-Domains.
Mit Titelschutzanzeigen lässt sich der Zeitrang von Werktiteln – noch vor deren Benutzungsaufnahme – sichern, sofern die Benutzung des Titels sodann innerhalb von 6 Monaten erfolgt. Anders als es der Name vermuten lässt, begründet also allein die Titelschutzanzeige noch kein Werktitelrecht. Hierfür ist die Benutzung des Titels erforderlich. Eine flankierende Markenanmeldung kann daher sinnvoll sein.
Wir können Ihnen umfassende Leistungen im Bereich der Sicherung und Verteidigung von Domain- und Titelrechten anbieten, insbesondere:
- Domain- und Titelrecherchen
- Anträge auf Titelschutz in Titelschutzanzeigern
- Abmahnungen wegen Domain- oder Titelverletzungen sowie Verteidigung gegen Abmahnungen
- Antrag auf Vermerk eines Domain-Dispute-Eintrages
- Durchführung von Domain-Schiedsverfahren, insbesondere bei bösgläubig registrierten Domains
- Vertretung in Verletzungsverfahren vor Zivilgerichten, einschließlich Hinterlegung von Schutzschriften bei drohenden einstweiligen Verfügungen