Bundespatentgericht, Beschluss vom 29.10.2013 – 27 W (pat) 72/12 „Manuel Luciano/Luciano“
Eine sehr umstrittene Fallgestaltung ist die Kollision von Marken, wenn eine der Marken aus Vor- und Zunamen besteht und die andere (ältere oder jüngere) Marke nur den Vor- oder Zunamen übernimmt. Beim EU-Markenamt besteht die Tendenz, dem Familiennamen generell einen prägenden Charakter zuzusprechen. Eine gegenläufige Tendenz gibt es in der deutschen Praxis, wo das Bundespatentgericht maßgeblich auf den Gesamteindruck abstellt und meist eine Prägung der Marke durch den Familiennamen verneint.
In diese Linie fügt sich eine Entscheidung des Bundespatentgerichts, in der es eine Verwechslungsgefahr zwischen der für Bekleidung angemeldeten Wortmarke „Manuel Luciano“ und der älteren, ebenfalls für Bekleidung geschützten Wortmarke „LUCIANO“ verneint und damit die Entscheidung des deutschen Patent- und Markenamts bestätigt hat. Das Bundespatentgericht nahm hierbei eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft des Zeichens „Luciano“ an. Eine besondere Bekanntheit der Widerspruchsmarke und daraus resultierende Erweiterung des Schutzumfanges war nicht gegeben. Unabhängig davon, ob der Verkehr den Bestandteil „Luciano“ in der angegriffenen Marke als Nachname oder aber als zweiten Vornamen auffasse, sei eine Verkürzung der angegriffenen Marke auf diesen Bestandteil nicht angezeigt. Ein Vorname nehme regelmäßig am Gesamteindruck einer aus Vor- und Nachname bestehenden Marke teil, da erst der Vorname „ein ausgewogenes Bild von der vermeintlich hinter Marke stehenden Person“ ergebe und so „nicht unerheblich zur Einprägsamkeit und Individualisierung des Gesamtnamens“ beitrage.
Nachnamen seien dementsprechend, wie das Bundespatentgericht weiter ausfuhr, nur bei Vorliegen besonderer Umstände geeignet, den Gesamteindruck von Marken zu prägen, die aus einem Vor- und Nachnamen gebildet sind. Dies kann etwa aufgrund besonderer borschen Gewohnheiten der Fall sein, oder wenn im Einzelfall der Nachname über eine erhöhte Kennzeichnungskraft oder umgekehrt der Vorname nur über eine geringe Kennzeichnungskraft verfügt.
Auch eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens verneinte das Gericht, da die Widersprechende über keine benutzte Zeichenserie mit dem gemeinsamen Stammbestandteil „Luciano“ verfügte. Auch eine selbständig kennzeichnende Stellung dieses Bestandteils verneinte das Gericht.