Markenrecht: Täuschungsgefahr durch Verwendung des ®

BGH, Beschluss vom 17.10.2013 – I ZB 11/13 „grill meister“

Nicht selten fügen Anmelder dem Zeichen oder Logo, das sie als Marke anmelden möchten, bereits bei der Anmeldung das ®-Symbol bei, mit dem darauf hingewiesen werden soll, dass es sich um eine registrierte Marke handelt. Hiervon kann nur dringend abgeraten werden. Denn soweit das ® auf eine registrierte Marke hinweisen soll, kann es selbst im Prinzip nicht Bestandteil der Marke sein. Sehr problematisch ist, wenn sich das ®-Symbol innerhalb der angemeldeten Marke nur auf einen Bestandteil der Marke bezieht, für den kein gesonderter Schutz besteht, insbesondere natürlich dann, wenn dieser Bestandteil für sich gesehen gar nicht schutzfähig wäre (etwa weil es sich um eine beschreibende Angabe handelt).

Einen solchen Fall hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden. Dort hatte der Anmelder eine Wort-Bildmarke angemeldet und (in der Marke) hinter den Wortbestandteil „grill meister“ das ®-Symbol eingefügt. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG bejahte der BGH eine Täuschungsgefahr, da das ® einem Bestandteil der Marke zugeordnet war, für den kein eigener Markensschutz bestand – und zwar ganz unabhängig davon, ob die Marke insgesamt ausreichende Unterscheidungskraft aufweist.

Fazit

Das Hinzufügen des ®-Symbol in eine Markenanmeldung bietet keinerlei Vorteile. Man riskiert nur, dass die Marke wegen Täuschungsgefahr zurückgewiesen wird. Bei Eintragung der Marke kann es ohnehin angebracht werden. Allerdings ist auch dabei zu beachten, dass es sich nur auf die ganze Marke (in ihrer eingetragenen Form) beziehen darf, nicht nur auf einzelne Bestandteile.