OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.03.2016 – 2 W 49/15 – „Modedesign Studium“ –
Die Beschwerdeführerin war rechtskräftig verurteilt worden, die Verwendung bestimmter wettbewerbswidriger Begriffe künftig zu unterlassen. Auf Antrag der Gläubigerin wurde gegen die Beschwerdeführerin ein Ordnungsgeld in Höhe von EUR 10.000 festgesetzt, da sie nicht im ausreichenden Maße dafür gesorgt habe, dass diese Begriffe auch von fremden Internetseiten beseitigt werden, soweit die Beschwerdeführerin mit deren Verwendung rechnen musste.
Im konkreten Fall hatte die Beschwerdeführerin wettbewerbswidrige Begriffe bei der Verschlagwortung ihres eigenen Internetauftritts mittels Metatags im Quelltext ihrer Internetseite verwendet. Bekanntlich greifen auf diese Schlagworte auch Drittseiten zu, etwa Branchensuchdienste und -verzeichnisse. In einem solchen Fall habe der Vollstreckungsschuldner, insbesondere bei konkreten Hinweisen auf eine entsprechende Verwendung, „alle geeigneten Maßnahmen“ zu ergreifen, um die weitere Verwendung der untersagten Begriffe auch durch Dritte zu unterbinden. Eine gerichtlich titulierte Unterlassungsverpflichtung erschöpfe sich nicht im bloßen Nichtstun, sie umfasse vielmehr, wie auch der BGH bereits festgestellt hat, „auch die Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustandes“. Der Schuldner hat hiernach alles zu tun, was erforderlich und zumutbar ist, um nicht nur künftige Verletzungen des Gebotes zu verhindern, sondern auch aktuell anhaltende Verstöße zu beseitigen.
Sofern diese Verstöße durch Dritte erfolgen, ist zu differenzieren. Grundsätzlich hat der Schuldner eines Unterlassungsanspruches für das selbständige Handeln Dritter nicht einzustehen. Er ist jedoch nach der Rechtsprechung gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß rechnen muss und zudem tatsächliche und rechtliche Möglichkeiten hat, auf das Verhalten des Dritten einzuwirken. Dies erfordert letztlich immer eine Abwägung und Abgrenzung im Einzelfall.
Im vorliegenden Fall bestätigte das Oberlandesgericht Stuttgart die Festsetzung des Ordnungsgeldes, da die Beschwerdeführerin durch die Verschlagwortung ihrer eigenen Internetseite die Ursache dafür gesetzt habe, dass deren Daten etwa durch Branchensuchdienste und -verzeichnisse übernommen wurden, so dass ihr diese wettbewerbswidrigen Veröffentlichungen zuzurechnen seien. Sie habe jedoch nicht alle geeigneten Maßnahmen ergriffen, um die weitere Verwendung zu unterbinden. Hieran seien, so das Oberlandesgericht Stuttgart nochmals, strenge Anforderungen zu stellen. So erfordert dies etwa auch mehrfache Kontrollen des Schuldners, ob die Dritten auch tatsächlich der Aufforderung Folge leisten. Dabei habe der Schuldner gegenüber den Dritten ggf. auch rechtliche Maßnahmen anzudrohen und zu ergreifen. Auch diese Pflicht steht freilich unter dem verfassungsrechtlichen Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit.