Domainrecht: Verletzung eines Firmennamens durch Domainregistrierung

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.09.2016 – 6 U 187/15 – „Fitnessgeräte-Domain“ –

Der Beklagte war Mitgründer des klagenden Unternehmens und hatte etwa ein Jahr vor Gründung des Unternehmens eine mit dem Namen der (künftigen) Klägerin identische Internet-Domain auf sich registrieren lassen. Nachdem es zwischen der Klägerin und dem Beklagten zum Bruch gekommen war, verlangte die Klägerin von dem Beklagten, in die Löschung des Domainnamens einzuwilligen. Die Besonderheit des Falles lag darin, dass der Domainname vor Gründung der gleichnamigen Klägerin registriert worden und damit „älter“ als die gleichnamige Firma war.

Dennoch bestätigte das OLG Frankfurt die erstinstanzliche Verurteilung des Beklagten zur Einwilligung in die Löschung des Domainnamens. Das Gericht folgt dabei in Grundsatz der bisherigen BGH-Rechtsprechung.

Der Anspruch auf Löschung folgt hierbei, rechtlich gesehen, nicht aus kennzeichen-, sondern namensrechtlichen Ansprüchen (§ 12 BGB). Eine unberechtigte Namensanmaßung kann dabei auch schon durch die bloße Registrierung oder Aufrechterhaltung eines Domainnamens vorliegen, sofern mit der Registrierung eine erhebliche Beeinträchtigung der namensrechtlichen Befugnisse verbunden ist. Dies wird in der Rechtsprechung bei der Registrierung eines Domainnamens unter der deutschen Top-Level-Domain „.de“ durch einen nicht Berechtigten in der Regel bejaht, da Internet-Adressen unter einer bestimmten Top-Level-Domain nur einmal vergeben werden und daher, über die Zuordnungsverwirrung hinaus, der berechtigte Namensinhaber von der eigenen Nutzung des Namens als Domainname unter dieser Top-Level-Domain ausgeschlossen wird. Er kann dann die Einwilligung in die Löschung verlangen.

Im vorliegenden Fall lag die Besonderheit darin, dass die Domainregistrierung zeitlich vor der Firmengründung lag. Dies änderte im konkreten Fall aber nichts an dem Löschungsanspruch. Denn die Registrierung eines Domainnamens begründet selbst noch kein sogenanntes „absolutes Recht“ an der Bezeichnung. Dies setzt vielmehr eine tatsächliche, kennzeichenmäßige Benutzung des Domainnamens, etwa als geschäftliche Bezeichnung im Sinne des § 5 MarkenG, voraus. Eine solche Benutzung war im vorliegenden Fall nicht erfolgt, vielmehr war der Domainname gerade im Hinblick auf die beabsichtigte Gründung der Klägerin erfolgt.

Im Rahmen der notwendigen Interessenabwägung bejahte das OLG Frankfurt hiernach eine Namensverletzung.

Domainrecht, Wettbewerbsrecht: Tippfehler-Domain

BGH, Urteil vom 22.01.2014 – I ZR 164/12 „wetteronlin.de“

Die Klägerin betreibt unter dem Domainnamen www.wetteronline.de eine Internetseite, auf der über das Wetter informiert wird und Dienstleistungen mit einem Bezug zu Wetter und Klima angeboten werden. Der Beklagte hatte für sich die Domain „Wetteronlin.de“ registrieren lassen und sodann bei Sedo geparkt, wo dann private Krankenversicherungen beworben wurden, für die der Beklagte eine entsprechende Vergütung erhielt. Die Klägerin nahm dem Beklagten unter anderem auf Unterlassung sowie Löschung der Domain in Anspruch und erhielt sowohl vor dem Landgericht Köln als auch in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Köln recht.

Auf die Revision des Beklagten hob der Bundesgerichtshof die Entscheidung des OLG auf. Hinsichtlich des Unterlassungsantrages beruhte die Aufhebung allerdings darauf, dass der Antrag formal zu weit gefasst war. Denn im Prinzip könne die Klägerin Unterlassung der Benutzung einer solchen Tippfehler-Domain verlangen, soweit nämlich der Tatbestand der unlauteren Behinderung gemäß §§ 3, 4 Nr. 10 UWG erfüllt sei. Eine derartige wettbewerbswidrige Behinderung sei vorliegend unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden gegeben, da der Beklagte durch diesen Domainnamen in unangemessener Weise auf Kunden einwirke, die sich bei der Eingabe des Domainnamens der Klägerin im Internetbrowser vertippt hätten, um diese dann als eigene Kunden (bzw. Kunden der Werbepartner) zu gewinnen. Die Wahl einer Tippfehler-Domain führe daher zu einer den Internetnutzer belästigenden Fehlleitung.

Hierbei war unerheblich, dass die Tippfehler-Domain aus einem generischen Begriff bestand. Auch derartigen Domainnamen kann, so der BGH, ein wettbewerbsrechtlicher Schutz gegen unlautere Behinderungen nicht abgesprochen werden.

Jedoch konnte die Klägerin keine Löschung der Tippfehler-Domain verlangen, da unter dieser Tippfehler-Domain der Betrieb einer rechtlich zulässigen Internetseite denkbar sei. Es könne, so der BGH, „eine unlautere Behinderung ausgeschlossen werden, indem die unter dem angegriffenen Domainnamen betriebene Internetseite – etwa durch klar erkennbare, eindeutige Hinweise auf eine möglicherweise fehlerhafte Eingabe – derartig gestaltet ist, dass eine unzutreffende Vorstellung der Verbraucher über den Betreiber der aufgerufenen Internetseite sofort ausgeschlossen wird“.

Auch namensrechtliche Ansprüche der Klägerin gemäß § 12 BGB verneint der BGH, da der Firmenbestandteil „WetterOnline“ nicht die für einen Namensschutz erforderliche Unterscheidungskraft aufweist. Allein die Registrierung der Tippfehler-Domain führe daher vorliegend noch zu keiner namensmässigen Zuordnungsverwirrung und beeinträchtige auch nicht die schutzwürdigen Interessen der Klägerin.