Technische Schutzrechte: Patente und Gebrauchsmuster
Mittels eines Patents oder Gebrauchsmusters lassen sich technische Erfindungen schützen. Diese umfassen etwa die Bereiche der Physik, Mechanik, Elektrik und Elektronik. Schützbar sind neue Produkte und Verfahren sowie neue Anwendungen bekannter Produkte oder Verfahren. Nicht schützbar sind hingegen wissenschaftliche Theorien und Entdeckungen, bloßes Know-how sowie nicht-technische Neuerungen und rein wirtschaftliche Abläufe.
Nicht jede technische Neuerung ist patentierbar; neben deren Neuheit ist es erforderlich, dass die Erfindung zudem nicht naheliegend ist (d.h. auf erfinderischer Tätigkeit beruht). Wichtig ist, dass ein Patent vor dessen Veröffentlichung oder erstmaligen öffentlichen Benutzung angemeldet wird, da ein wirksamer Schutz sonst nicht mehr erzielbar ist. Ein Gebrauchsmuster könnte hingegen noch bis zu 6 Monate danach angemeldet werden (sog. Neuheitsschonfrist).
Gegenüber dem Patent hat das Gebrauchsmuster einen weiteren wesentlichen Unterschied. Es erfolgt beim Gebrauchsmuster keine sachliche Prüfung auf Schutzfähigkeit durch das Patentamt; erst im Verletzungsfall wird dessen Schutzfähigkeit durch das Gericht geprüft. Daher gibt es beim geplanten Schutz einer technischen Erfindung auch eine Reihe unterschiedlicher Anmeldestrategien und Optionen.
Folgende Leistungen können wir Ihnen im Bereich der technischen Schutzrechte insbesondere anbieten:
- Recherchen zum Stand der Technik
- Strategieberatung
- deutsche und internationale Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen
- Einspruchs-, Löschungs- und Nichtigkeitsverfahren
- Verletzungsverfahren im In- und Ausland
- Lizenzverträge zu technischen Schutzrechten
- Überwachung von Schutzrechtsveröffentlichungen