Eingetragene und nicht eingetragene Designs (Geschmacksmuster)
Mittels eines eingetragenen Designs (auf EU-Ebene nennt sich das Design nach wie vor Geschmacksmuster) sowie des – allein durch dessen Offenbarung gegenüber der Öffentlichkeit entstehende – nicht eingetragenen EU-Geschmacksmusters lassen sich ästhetische Formschöpfungen schützen. Hierzu gehört die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines Erzeugnisses (oder eines Teils davon), die sich aus dessen Merkmalen ergibt, etwa der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung. Indem eine Vielzahl von Designs in einer Anmeldung zusammengefasst werden können, lassen sich erhebliche Kosten einsparen.
Das angemeldete Design wird ohne amtliche Prüfung der materiellen Schutzvoraussetzungen (Neuheit und Eigenart) eingetragen. Die Schutzfähigkeit des Designs wird erst im Verletzungsfall durch ein Gericht geprüft. Um aus dem eingetragenen Design gegen Dritte vorgehen zu können, darf das Design vom Anmelder nicht früher als 12 Monate vor dem Anmeldetag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sein (sog. Neuheitsschonfrist) und es dürfen nicht bereits identische Formschöpfungen existieren. Auch muss das Design Eigenart aufweisen, was im Konfliktfall eine genaue Prüfung des vorbekannten Formenschatzes erfordert.
Es empfiehlt sich daher, den Schutzgegenstand schnellstmöglich anzumelden, möglichst bevor Vermarktungsmaßnahmen ergriffen werden. Die maximale Laufzeit beträgt 25 Jahre, beim nicht eingetragenen EU-Geschmacksmuster nur 3 Jahre.
Wir können Ihnen umfassende Leistungen im Bereich des Designrechts anbieten, insbesondere:
- Design- und Bildmarkenrecherchen
- Design- und Geschmacksmusteranmeldungen über verschiedene Schutzsysteme weltweit (EU-Geschmacksmuster, Haager Musterabkommen, nationale Designs)
- Kooperation mit Auslandskollegen weltweit
- Lizenz- und Designerverträge
- Abmahnungen wegen Designverletzungen sowie Verteidigung gegen Abmahnungen
- Vertretung in Verletzungsverfahren vor Zivilgerichten, einschließlich Hinterlegung von Schutzschriften bei drohenden einstweiligen Verfügungen
- Prüfung möglicher Rechte aus einem nicht-eingetragenen EU-Geschmacksmuster gegen Nachahmungen des Designs
- Prüfung möglicher Designkonflikte auch unter urheber- und wettbewerbsrechtlichen Aspekten (Stichwort „kleine Münze“ und ergänzender wettbewerblicher Leistungsschutz)