Domainrecht: Verletzung eines Firmennamens durch Domainregistrierung

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.09.2016 – 6 U 187/15 – „Fitnessgeräte-Domain“ –

Der Beklagte war Mitgründer des klagenden Unternehmens und hatte etwa ein Jahr vor Gründung des Unternehmens eine mit dem Namen der (künftigen) Klägerin identische Internet-Domain auf sich registrieren lassen. Nachdem es zwischen der Klägerin und dem Beklagten zum Bruch gekommen war, verlangte die Klägerin von dem Beklagten, in die Löschung des Domainnamens einzuwilligen. Die Besonderheit des Falles lag darin, dass der Domainname vor Gründung der gleichnamigen Klägerin registriert worden und damit „älter“ als die gleichnamige Firma war.

Dennoch bestätigte das OLG Frankfurt die erstinstanzliche Verurteilung des Beklagten zur Einwilligung in die Löschung des Domainnamens. Das Gericht folgt dabei in Grundsatz der bisherigen BGH-Rechtsprechung.

Der Anspruch auf Löschung folgt hierbei, rechtlich gesehen, nicht aus kennzeichen-, sondern namensrechtlichen Ansprüchen (§ 12 BGB). Eine unberechtigte Namensanmaßung kann dabei auch schon durch die bloße Registrierung oder Aufrechterhaltung eines Domainnamens vorliegen, sofern mit der Registrierung eine erhebliche Beeinträchtigung der namensrechtlichen Befugnisse verbunden ist. Dies wird in der Rechtsprechung bei der Registrierung eines Domainnamens unter der deutschen Top-Level-Domain „.de“ durch einen nicht Berechtigten in der Regel bejaht, da Internet-Adressen unter einer bestimmten Top-Level-Domain nur einmal vergeben werden und daher, über die Zuordnungsverwirrung hinaus, der berechtigte Namensinhaber von der eigenen Nutzung des Namens als Domainname unter dieser Top-Level-Domain ausgeschlossen wird. Er kann dann die Einwilligung in die Löschung verlangen.

Im vorliegenden Fall lag die Besonderheit darin, dass die Domainregistrierung zeitlich vor der Firmengründung lag. Dies änderte im konkreten Fall aber nichts an dem Löschungsanspruch. Denn die Registrierung eines Domainnamens begründet selbst noch kein sogenanntes „absolutes Recht“ an der Bezeichnung. Dies setzt vielmehr eine tatsächliche, kennzeichenmäßige Benutzung des Domainnamens, etwa als geschäftliche Bezeichnung im Sinne des § 5 MarkenG, voraus. Eine solche Benutzung war im vorliegenden Fall nicht erfolgt, vielmehr war der Domainname gerade im Hinblick auf die beabsichtigte Gründung der Klägerin erfolgt.

Im Rahmen der notwendigen Interessenabwägung bejahte das OLG Frankfurt hiernach eine Namensverletzung.

Verfahrensrecht: Dringlichkeit bei rechtsmissbräuchlichem Forum-Shopping

Kammergericht Berlin, Urteil vom 11.10.2016 – 5 U 139/15 – „Gezielte Gehörsvereitelung“ –

Der Antragsteller beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen eines Wettbewerbsverstoßes sowohl beim Landgericht Hamburg als auch beim Landgericht Berlin. Nachdem das Landgericht Hamburg wohl mit einem (durchaus üblichen) telefonischen Hinweis die Auffassung geäußert hatte, dem Antrag nicht stattgeben zu können, zog der Antragsteller seinen Antrag zurück, verfolgte beim Landgericht Berlin aber seine Ansprüche weiter, ohne dass das Landgericht Berlin noch der Antragsgegner Kenntnis davon hatten, dass bereits das Landgericht Hamburg die Ansprüche geprüft und verneint hatte. Das Landgericht Berlin, welches die einstweilige Verfügung zunächst erlassen hatte, hob diese daraufhin wieder auf. Auf die Berufung des Antragstellers hin bestätigte das Kammergericht Berlin die Aufhebung.

Die verfahrensmäßige Besonderheit bei Wettbewerbsverstößen und häufig auch Markenverletzungen liegt darin, dass aufgrund der deutschlandweiten Verletzung ein sog. fliegender Gerichtsstand existiert, d.h. der Antragsteller kann sich aussuchen, bei welchem (sachlich für Wettbewerbs- oder Markenangelegenheiten zuständigen) Gericht er Klage erhebt oder, innerhalb der Dringlichkeitsfrist, eine einstweilige Verfügung beantragt. In der Praxis problematisch und umstritten ist die Stellung mehrerer Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei unterschiedlichen Gerichten, insbesondere nachdem man bei einem Gericht keinen Erfolg hatte. Dabei gilt die Dringlichkeit in der Regel als widerlegt, wenn der Antragsteller einen in erster Instanz durch Beschluss zurückgewiesenen Eilantrag zurücknimmt, anstatt Rechtsmittel einzulegen, und denselben Eilantrag vor einem anderen Gericht neu stellt.

Nach wie vor uneinheitlich beurteilt wird die erneute Stellung des Eilantrages bei einem anderen Gericht, wenn der Antrag zuvor bei dem zuerst angerufenen Gericht nach einem bloßen (meist telefonischen) Hinweis des Gerichts, ohne formelle Zurückweisung, zurückgenommen wird. Hierdurch soll nach Auffassung einiger Gerichte noch nicht zwangsläufig die Dringlichkeitsvermutung entfallen.

Dies ist deshalb problematisch, weil der Antragsgegner von diesem Vorgehen in der Regel überhaupt keine Kenntnis erlangt, da er über die Rücknahme des Eilantrages beim ersten Gericht (meist) nicht informiert wird. Im vorliegenden Fall begründete das Gericht die Rechtsmissbräuchlichkeit dieses (als sogenanntes „Forum-Shopping“ bekannten) Vorgehens damit, dass der Antragsteller die vorangegangene Hamburger Verfahrenseinleitung und
-beendigung (zu seinen Lasten) sowohl dem Landgericht Berlin als auch der Antragsgegnerin verheimlicht hatte, wobei hier erschwerend hinzukam, dass der Antragsteller die Antragsgegnerin zuvor noch nicht einmal abgemahnt hatte.

Das Kammergericht beurteilte diesen Sachverhalt im Rahmen einer „Gesamtbetrachtung … als rechtsmissbräuchliches Forum-Shopping im Wege planmäßig-gezielter Gehörsvereitelung und unlauterer Chancenvermehrung“, welches das besondere Rechtsschutzbedürfnis an einer Eilentscheidung durch das zweite, chancenverdoppelnd angerufene Gericht aus Sicht des Kammergerichts Berlin entfallen ließ.

Wettbewerbsrecht, Vollstreckung: Zurechnung von Inhalten auf fremden Internetseiten

OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.03.2016 – 2 W 49/15 – „Modedesign Studium“ –

Die Beschwerdeführerin war rechtskräftig verurteilt worden, die Verwendung bestimmter wettbewerbswidriger Begriffe künftig zu unterlassen. Auf Antrag der Gläubigerin wurde gegen die Beschwerdeführerin ein Ordnungsgeld in Höhe von EUR 10.000 festgesetzt, da sie nicht im ausreichenden Maße dafür gesorgt habe, dass diese Begriffe auch von fremden Internetseiten beseitigt werden, soweit die Beschwerdeführerin mit deren Verwendung rechnen musste.

Im konkreten Fall hatte die Beschwerdeführerin wettbewerbswidrige Begriffe bei der Verschlagwortung ihres eigenen Internetauftritts mittels Metatags im Quelltext ihrer Internetseite verwendet. Bekanntlich greifen auf diese Schlagworte auch Drittseiten zu, etwa Branchensuchdienste und -verzeichnisse. In einem solchen Fall habe der Vollstreckungsschuldner, insbesondere bei konkreten Hinweisen auf eine entsprechende Verwendung, „alle geeigneten Maßnahmen“ zu ergreifen, um die weitere Verwendung der untersagten Begriffe auch durch Dritte zu unterbinden. Eine gerichtlich titulierte Unterlassungsverpflichtung erschöpfe sich nicht im bloßen Nichtstun, sie umfasse vielmehr, wie auch der BGH bereits festgestellt hat, „auch die Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustandes“. Der Schuldner hat hiernach alles zu tun, was erforderlich und zumutbar ist, um nicht nur künftige Verletzungen des Gebotes zu verhindern, sondern auch aktuell anhaltende Verstöße zu beseitigen.

Sofern diese Verstöße durch Dritte erfolgen, ist zu differenzieren. Grundsätzlich hat der Schuldner eines Unterlassungsanspruches für das selbständige Handeln Dritter nicht einzustehen. Er ist jedoch nach der Rechtsprechung gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß rechnen muss und zudem tatsächliche und rechtliche Möglichkeiten hat, auf das Verhalten des Dritten einzuwirken. Dies erfordert letztlich immer eine Abwägung und Abgrenzung im Einzelfall.

Im vorliegenden Fall bestätigte das Oberlandesgericht Stuttgart die Festsetzung des Ordnungsgeldes, da die Beschwerdeführerin durch die Verschlagwortung ihrer eigenen Internetseite die Ursache dafür gesetzt habe, dass deren Daten etwa durch Branchensuchdienste und -verzeichnisse übernommen wurden, so dass ihr diese wettbewerbswidrigen Veröffentlichungen zuzurechnen seien. Sie habe jedoch nicht alle geeigneten Maßnahmen ergriffen, um die weitere Verwendung zu unterbinden. Hieran seien, so das Oberlandesgericht Stuttgart nochmals, strenge Anforderungen zu stellen. So erfordert dies etwa auch mehrfache Kontrollen des Schuldners, ob die Dritten auch tatsächlich der Aufforderung Folge leisten. Dabei habe der Schuldner gegenüber den Dritten ggf. auch rechtliche Maßnahmen anzudrohen und zu ergreifen. Auch diese Pflicht steht freilich unter dem verfassungsrechtlichen Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit.

Werktitelschutz: Name einer Veranstaltungsreihe

Kammergericht Berlin, Urteil vom 13.07.2016 – 5 U 36/15 – „Casual Concerts“ –

Im Streitfall ging es um die Verwendung der Bezeichnung „Casual Concerts“ für eine Veranstaltungsreihe mit klassischen Konzerten. Da die Antragstellerin über keine eingetragene Marke verfügte und hieran auch kein Recht als Unternehmenskennzeichen in Betracht kam, stützte sie ihren Unterlassungsanspruch auf ein Werktitelrecht (§ 5 Abs. 3 MarkenG).

Demgegenüber vertrat die Antragsgegnerin die Auffassung, dass es sich bei dieser Konzertreihe (den „Casual Concerts“) nur um eine Dienstleistung und kein „Werk“ handle, da die Konzertreihe selbst keinen Werkcharakter habe.

Das Landgericht Berlin folgte der Auffassung der Antragsgegnerin und hob die zunächst erlassene einstweilige Verfügung wieder auf. Die Berufung der Antragstellerin hatte jedoch Erfolg: das Kammergericht Berlin bejahte einen Unterlassungsanspruch auf der Grundlage eines Werktitelschutzes.

Der kennzeichenrechtliche Werkbegriff im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG ist gegenüber dem urheberrechtlichen Werkbegriff eigenständig. Werke im kennzeichenrechtlichen Sinne können hiernach „alle immateriellen Arbeitsergebnisse“ sein, die „als Gegenstand des Rechts- und Geschäftsverkehrs nach der Verkehrsanschauung bezeichnungsfähig sind“, um sie von anderen Leistungen geistiger Art unterscheiden zu können. Verneint hat der BGH dies bei gewöhnlichen Konzertveranstaltungen ohne besondere programmatische Besonderheit. Dem Namen „Festival Europäischer Musik“ etwa hat der BGH einen Charakter als Werktitel abgesprochen.

Hingegen wurde schon in der bisherigen Rechtsprechung z.B. die abendliche Aufführung von Ausschnitten aus verschiedenen Musicals in einer Bühnenshow (OLG Köln), die jährlich wiederkehrende Durchführung eines mehrtägigen Open-Air-Musikfestivals mit Campingmöglichkeit (OLG Koblenz, „Rock am Ring“) oder die regelmäßig wiederkehrende Verleihung eines Architekturpreises (OLG Stuttgart, „Balthasar-Neumann-Preis“) als titelschutzfähig angesehen.

Auch im vorliegenden Fall bejahte das Kammergericht Berlin – anders als noch die Vorinstanz – die Titelschutzfähigkeit der Konzertreihe „Casual Concerts“, da deren besondere Art und Weise der Ausgestaltung und Ausrichtung ihr einen individuellen gedanklichen Inhalt gebe. Es bestehe daher ein schutzwürdiges Interesse der Antragstellerin, ihre Veranstaltungen titelmäßig von anderen zu unterscheiden.

Das Kammergericht Berlin bejahte auch eine ausreichende (titelmäßige) Kennzeichnungskraft der Bezeichnung „Casual Concerts“, da dieser Titel geeignet sei, diese Konzertreihe von anderen zu unterscheiden. Anders als von der Antragsgegnerin vorgetragen, erschöpfe sich diese Bezeichnung nicht in einer reinen Inhaltsbeschreibung der Konzertreihe. Den Nachweis, dass sich der Titel „Casual Concerts“ zu einer bloßen Gattungsbezeichnung entwickelt habe, konnte die Antragsgegnerin nicht erbringen. Im Übrigen spreche bereits die Verwendung der englischen Sprache für eine Bezeichnung, die über eine rein beschreibende Angabe hinausgehe, zumal der angesprochene Verkehr bei Musikveranstaltungen an Kennzeichnungen mit einem weitgehend beschreibenden und der englischen Sprache entnommenen Inhalt gewöhnt sei.

Im Ergebnis bejahte das Gericht damit wegen der Werkidentität (klassische Konzerte in einem jungen Ambiente) und weitgehend identischer Werktitel trotz der unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Bezeichnung „Casual Concerts“ eine unmittelbare Verwechslungsgefahr.

Hinweis:

Die Antragsgegnerin hatte als Argument gegen eine Verletzung des Werktitels desweiteren noch auf eine Zurückweisung der Marke „Casual Concerts“ durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) wegen fehlender Unterscheidungskraft hingewiesen. Zu Recht maß das Gericht diesem Argument jedoch keine  Bedeutung zu, da die Anforderungen an die Kennzeichnungskraft einer Marke (deutlich) höher sind als bei einem Titelschutz. Denn bei letzterem geht es nur um die unmittelbare Unterscheidung eines Werks von einem anderen, während eine eigetragene Marke als betrieblicher Herkunftshinweis der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen dient. Auch ist der Schutzumfang einer Marke in der Regel weiter als der eines Werktitels. Dies rechtfertigt bei einer Marke auch entsprechend höhere Anforderungen an die Schutzfähigkeit.

Wettbewerbsrecht: Spitzengruppenbehauptung

OLG Köln, Urteil vom 24.06.2016 – 6 U 190/15 – „Eines der wichtigsten Meinungsforschungsinstitute“ –

Die Beklagte warb u.a. damit, „zu den wichtigsten Meinungsforschungsinstituten Deutschlands“ zu gehören. Dies stellt eine sog. Spitzengruppenbehauptung dar. Trifft die Behauptung nicht zu, so liegt darin eine irreführende Werbung im Sinne des § 5 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Denn die Eigenbeschreibung mit „wichtig“ hat, ähnlich wie „führend“, einen nachprüfbaren Tatsachenkern, der sich sowohl quantitativ auf den Umfang des Unternehmens als auch qualitativ auf die Beschaffenheit seiner Leistungen beziehen kann. Im vorliegenden Fall ging es nun darum, wer die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, ob diese Spitzengruppenbehauptung zutrifft.

In einem Prozess wegen irreführender Werbeaussagen trifft zwar grundsätzlich den Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die Unrichtigkeit der beanstandeten Aussage. Im Bereich einer Spitzengruppenwerbung ist jedoch derjenige, der mit seiner Zugehörigkeit zu einer Spitzengruppe wirbt, zunächst einmal gehalten, im Rahmen seiner prozessualen Aufklärungspflicht darzulegen und ggf. zu beweisen, worauf sich seine Spitzengruppenbehauptung stützt. Dabei kann er sich, so das Gericht, „insbesondere nicht darauf zurückziehen, die geschäftlichen Verhältnisse seiner Mitbewerber seien ihm nicht bekannt, da er sie selber in seiner Werbung einbezogen hat“.

Das OLG Köln führt hierzu weiter aus:

„Bei der Behauptung, eine Spitzen(gruppen)Stellung einzunehmen, erwartet der Verkehr, dass der Werbende gegenüber seinen Mitbewerbern in der betreffenden Hinsicht einen deutlichen Vorsprung vorzuweisen hat und dieser Vorsprung Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bietet (BGH, GRUR 2003, 800 [802] – Schachcomputerkatalog; BGH, GRUR 2004, 786 [788] – größter Online-Dienst).

Erfasst die Behauptung (wie beispielsweise die „Größe“ eines Unternehmens) mehrere Aspekte (Zahl der Kunden, Umsatz), so muss die Behauptung im Hinblick auf jeden dieser Aspekte zutreffend sein. Die Werbung ist irreführend, wenn die Erwartung des Verkehrs insoweit auch nur teilweise enttäuscht wird (Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl. 2014, § 5 Rn. 646).

Erforderlich wäre daher im vorliegenden Fall, dass die Bekl. sowohl hinsichtlich ihrer personellen und sachlichen Ausstattung, als auch der Wahrnehmung ihrer Ergebnisse in der relevanten Öffentlichkeit zu einer abgrenzbaren Gruppe von Meinungsforschungsinstituten gehören würde, die einen deutlichen Abstand vom Rest des Marktes wahrt“.

Dies hat das OLG Köln im konkreten Fall verneint.