OLG Jena, Urteil vom 25.05.2016 – 2 U 514/15 – „Markenlogo auf Werkstattpylone“
In diesem Fall ging es um das komplexe Verhältnis zwischen Markenrecht einerseits und Wettbewerbsrecht andererseits, wenn die unzulässige Verwendung einer Marke zugleich eine Irreführung des Verkehrs darstellen kann.
In der Regel hat das Markenrecht gegenüber dem Wettbewerbsrecht Vorrang, wenn sich die Irreführung allein in der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr erschöpft, ohne dass Umstände vorliegen, die eine darüber hinaus gehende unlautere Irreführung begründen. Wenn letzteres vorliegt, so können die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche nicht nur vom Markeninhaber (neben seinen markenrechtlichen Ansprüchen) geltend gemacht werden, sondern etwa auch von einem zur Geltendmachung derartiger Ansprüche gesetzlich befugten Verband.
Die Besonderheit im vorliegenden Fall lag darin, dass die Markeninhaberin die unzulässige Verwendung ihrer Marke wohl ausdrücklich duldete, was nach Auffassung des Gerichts jedoch nichts an der objektiv gegebenen unlauteren Irreführung ändere.
Die Beklagte hatte als Betreiberin einer Autowerkstatt das als Bildmarke geschützte Logo eines Automobilherstellers werbemäßig am Betriebsgebäude, auf Pylonen und in Geschäftspapieren verwendet, ohne selbst Vertragshändlerin dieses Automobilherstellers zu sein. Hierdurch wird nach Auffassung des Oberlandesgerichts Jena – unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils – in irreführender Weise suggeriert, ein vertraglich autorisierter Händler zu sein. Es ist einer Autowerkstatt zwar nach der Rechtsprechung gestattet, „durch eine zumindest zurückhaltende Nennung von Kraftfahrzeugmarken auf seine Kompetenz hinzuweisen. Dabei gilt, dass insbesondere dann, wenn eine Vielzahl von Marken genannt wird, der relevante Durchschnittsverbraucher umso weniger davon ausgeht, dass der Händler in all diese Vertriebsorganisationen eingebunden ist“.
Weiter führt das OLG Jena jedoch aus, dass es „irreführend ist […], wenn freie Anbieter durch die Verwendung eines vollständigen Markenlogos dem Publikum suggerieren, es bestehe eine besondere vertragliche Verbindung zu dem Hersteller der unter Marke vertriebenen Produkte“. Hierbei gebiete die zurückhaltende Nennung von Marken, dass „zumindest die hervorgehobene Darstellung des Bildelementes und des Originalschriftzuges“ unterlassen werden.
Als zulässig erachtete das Gericht hingegen im Zusammenhang mit der Nennung des Automobilherstellers die Bezeichnung „Spezialwerkstatt“, da allein der „Hinweis auf eine Spezialisierung in Bezug auf Reparaturen […] keine Einbindung in die Vertriebsorganisation [des Automobilherstellers]“ suggeriere. Dies gilt insbesondere, wenn daneben noch weitere Marken anderer Autohersteller genannt sind. Allerdings sei die Spezialisierung entsprechend nachzuweisen.