Markenrecht: Bösgläubige Markenanmeldung bei älterer Geschäftsbezeichnung

BGH, Beschluss vom 15.10.2015 – I ZB 44/14 „Liquidrom“ –

Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag gelöscht, wenn diese Marke bösgläubig angemeldet worden ist (§ 8 Abs. 2 Nr. 10 i.V.m. § 50 Abs. 1 MarkenG). Eine bösgläubige Markenanmeldung kann vorliegen, wenn der Anmelder weiß, dass ein Dritter dasselbe Zeichen für dieselben oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben, und es das Ziel des Anmelders war, die Benutzung der Marke durch den Dritten ohne sachlichen Grund zu stören, insbesondere ohne eine eigene Benutzungsabsicht zu haben.

In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob ein derartiger kennzeichenrechtlicher Besitzstand, den der Markenanmelder zu stören beabsichtigt, deutschlandweit vorzuliegen hat, oder ob zur Annahme von Bösgläubigkeit ausreicht, wenn das ältere Recht – bzw. die Vorbenutzung – lediglich regional beschränkt gegeben ist.

Die Anmelderin hatte sich die deutsche Marke „Liquidrom“ schützen lassen, obgleich sie wusste, dass unter dieser Bezeichnung ein entsprechender Wellness- und Gastronomiebetrieb in Berlin von einer Wettbewerberin wiedereröffnet werden sollte. Gegen die Markeneintragung beantragte die neue Betreiberin des „Liquidrom“ die Löschung mit der Begründung, die Marke sei böswillig zu wettbewerbswidrigen Sperrzwecken angemeldet worden.

Während das DPMA die Löschung der Marke wegen Bösgläubigkeit angeordnet hat, was vom Bundespatentgericht bestätigt wurde, verneinte der BGH den Tatbestand der bösgläubigen Markenanmeldung. Denn die bisher nur in Berlin benutzte (und von der neuen Betreiberin erworbene) geschäftliche Bezeichnung „Liquidrom“ genieße als besondere geschäftliche Bezeichnung nur einen räumlich auf Berlin beschränkten Schutz. Dies rechtfertigt aber nach Ansicht des BGH nicht die Löschung einer Marke, die Schutz für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beanspruche.

Fazit

Der Sachverhalt betrifft eine nicht ganz seltene Konstellation. Die „bösgläubige“ Anmelderin bzw. deren Unternehmen hatte die geschäftliche Bezeichnung „Liquidrom“ selbst seit 2001 benutzt, war dann jedoch in Insolvenz gefallen. Die neue Inhaberin hatte das Geschäft samt Geschäftsbezeichnung vom Insolvenzverwalter erworben. Nachdem sich die frühere Betreiberin erfolglos um den neuen Pachtvertrag beworben hatte, meldete sie die Marke an.

Trotz dieser Entscheidung ist der neue Betreiber innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs seiner geschäftlichen Bezeichnung gegenüber der Markeninhaberin natürlich nicht schutzlos. Zum einen kann die Markeninhaberin der neuen Betreiberin die Benutzung der geschäftlichen Bezeichnung im bisherigen räumlichen Geltungsbereich nicht untersagen, zum anderen könnte umgekehrt jedoch die neue Betreiberin der Markeninhaberin die Benutzung der böswillig angemeldeten Marke im räumlichen Geltungsbereich der geschäftlichen Bezeichnung untersagen.