BGH, Urteil vom 18.06.2015 – I ZR 74/14 „Hyperlink“
Wann haftet man für das Setzen eines Hyperlinks auf eine fremde Internetseite? Der Beklagte, ein Facharzt für Orthopädie, hatte auf seiner Internetseite einen Link zur Startseite eines Forschungsverbandes gesetzt, um den Besuchern seiner Seite, so sein Hinweis, „weitere Informationen über die Studienlage“ zu einer bestimmten Akkupunktur-Behandlung zu geben. Einige Unterseiten dieses verlinkten Internetauftritts des Forschungsverbandes enthielten jedoch irreführende Angaben. Nach Abmahnung durch einen Interessenverband entfernte der Beklagte den Link von seiner Internetseite, gab jedoch keine Unterlassungserklärung ab.
Während das Landgericht den beklagten Arzt zur Unterlassung und Zahlung der Abmahnkosten verurteilt hat, wies das OLG Köln die Klage des Verbandes ab, was nunmehr auch der BGH bestätigt hat.
Der Beklagte hat sich, so der BGH, die Inhalte der fremden Seite „nicht in einer Weise zu Eigen gemacht, dass der Verkehr Sie ihm zurechnet“: Der Link war nicht wesentlicher Bestandteil des Geschäftsmodells des Beklagten, auch wurde auf der fremden Seite nicht für die Produkte des Beklagten geworben, und schließlich war der Link auch nicht redaktionell so eingebettet, dass die (irreführenden) Inhalte des Links zum Bestandteil auch seiner Internetseite geworden währen.
Zudem hatte der Beklagte keine wettbewerbsrechtlichen Prüfungspflichten verletzt. Hierbei gilt: Wer im Rahmen der Werbung für eigene Waren oder Dienstleistungen Hyperlinks auf fremde Internetseiten setzt, unterliegt in der Regel keinen „proaktiven“ Überwachungspflichten hinsichtlich der verlinkten Inhalte. Sofern ein rechtsverletzender Inhalt der verlinkten Internetseite nicht deutlich erkennbar ist, haftet derjenige, der den Link setzt, für solche Inhalte in der Regel erst, wenn er von der Rechtswidrigkeit der Inhalte selbst oder durch Dritte (etwa im Rahmen einer Abmahnung) Kenntnis erlangt.
Nach Kenntniserlangung liegt allerdings das Risiko der rechtlichen Beurteilung, ob der über den Hyperlink erreichbare fremde Internetauftritt rechtswidrig ist oder nicht, dann bei demjenigen, der den Link gesetzt hat. Anders als die Rechtsprechung zu Internet-Marktplätzen oder File-Hosting-Diensten ist der Unternehmer, der auf die (vermeintliche) Rechtsverletzung auf der verlinkten Internetseite hingewiesen wurde, zur umfassenden Prüfung verpflichtet, ohne dass es dann darauf ankommt, ob die Rechtsverletzung „klar erkennbar“ ist.
Fazit
Wer einen Link auf eine fremde Internetseite setzt, ohne den Eindruck zu erwecken, sich den fremden Inhalt zu Eigen zu machen, haftet erst dann, wenn er auf die Rechtswidrigkeit des Inhalts hingewiesen worden ist. Ob und inwieweit dies auch für sog. Deeplinks gilt, mit denen nicht nur auf eine Startseite, sondern unmittelbar zu dem (irreführenden) Inhalt verlinkt wird, hat der BGH -wohl- offen gelassen. Im Zweifel empfiehlt sich daher, nur eine Verlinkung auf die Startseite vorzunehmen. Sollte tatsächlich eine Rechtsverletzung gegeben sein, genügt dann die Löschung des Links.