OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.07.2016 – 6 U 19/16 „Apfelweinlokal“ –
Der Antragsteller betrieb von 2004 bis 2015 als Pächter eine Gaststätte, die bereits zuvor mehrere Jahrzehnte lang durch wechselnde Inhaber unter derselben Bezeichnung betrieben worden war. Im Jahre 2008 veräußerte der bisherige Eigentümer die Immobilie (auch) an den Antragsgegner. Wenig später meldete der Pächter (Antragsteller) eine mit dem Namen der von ihm betriebenen Gaststätte identische deutsche Marke für die „Verpflegung von Gästen in Restaurants“ an. Daraufhin eröffnete der Antragsteller im Jahre 2011 eine weitere gleichlautende Gaststätte in einem anderen Stadtteil. Als der neue Eigentümer der Immobilie (Antragsgegner) Ende 2015 nach Beendigung des Pachtvertrags beabsichtigte, die Gaststätte unter demselben Namen fortzuführen, untersagte dies der bisherige Pächter (Antragsteller) unter Hinweis auf seine 2009 eingetragene gleichlautende Marke.
Das Landgericht Frankfurt a.M. erließ zugunsten des Antragstellers eine einstweilige Verfügung und bestätigte diese nach Widerspruch des Antragsgegners. Die Berufung des Antragsgegners hatte jedoch Erfolg: das Oberlandesgericht Frankfurt hob die einstweilige Verfügung wieder auf, da dem Antragsgegner als neuer Eigentümer ein älteres Recht an dem Namen der Gaststätte zustehe. Dies begründete das OLG wie folgt:
Nach der Rechtsprechung stehen bei der Verpachtung eines mit einem Gaststättennamen (sog. Etablissementbezeichnung) versehenen Geschäftslokals die Rechte am Gaststättennamen grundsätzlich dem Verpächter zu. Etwas Anderes soll nur dann gelten, wenn „der Eigentümer mit dem Betreiber der Gaststätte keinen Pachtvertrag über den Gaststättenbetrieb, sondern einen reinen Mietvertrag über die Räumlichkeiten geschlossen hat; in diesem Fall ist Inhaber des Unternehmenskennzeichenrechts an der Etablissementbezeichnung der Mieter“.
Da im vorliegenden Fall das von dem Antragsteller betriebene Apfelweinlokal schon vor ihm bereits seit vielen Jahren von anderen Pächtern unter dem gleichen Namen betrieben worden war, stand dieses Namensrecht mit einer entsprechenden Jahrzehnte alten Priorität zunächst dem Voreigentümer und nach Verkauf der Immobilie dem Antragsgegner (als Mitglied der neuen Eigentümergemeinschaft) zu. Denn das Gericht bejahte das Bestehen eines Pachtvertrages, worin dem Antragsteller nur ein Nutzungsrecht am Namen eingeräumt worden war.
Dass der Antragsgegner nur das Grundstück bzw. die Immobilie, nicht aber auch den Geschäftsbetrieb der Gaststätte erworben hatte, stand einem Erwerb des Rechts am Gaststättennamen nicht entgegen, da die neuen Eigentümer mit dem Erwerb des Grundstückes zugleich als neue Verpächter in den Pachtvertrag eingetreten seien. Eine (mögliche) separate Veräußerung des Geschäftsbetriebs an den Antragsteller oder an Dritte war nicht erfolgt.
Auch die nur vorübergehende Schließung der Gaststätte Ende 2015 für ca. 2-3 Monate zum Zwecke der Renovierung ließ das Unternehmenskennzeichenrecht am Gaststättennamen nicht erlöschen.