Werktitelrecht: Verletzung eines bekannten Buchtitels

OLG Köln, Urteil vom 05.12.2014 – 6 U 100/14 „Ich bin dann mal weg“ –

In einem einstweiligen Verfügungsverfahren sah die Verlegerin des im Jahre 2006 erschienen Bestsellers „Ich bin dann mal weg“ des Autors Hape Kerkeling die ihr zustehenden Rechte am Werktitel (§ 5 Abs. 3 MarkenG) durch die Antragsgegnerin verletzt, die auf ihren Reiseportalen weg.de und ferien.de mit dem Slogan „ich bin dann mal weg.de“ warb. Wie schon das LG Köln in erster Instanz sah auch das OLG Köln darin eine Titelverletzung und bestätigte damit die einstweilige Verfügung.

Eine unmittelbare Titelverletzung wegen Verwechslungsgefahr kam vorliegend allerdings nicht in Betracht, da die Antragsgegnerin den Titel nicht ebenfalls für ein Buch verwendet hatte. Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr wurde vom Gericht nicht näher geprüft, da Buchtitel in der Regel keine betriebliche Herkunftsfunktion haben. Ob die Antragsgegnerin den Slogan überhaupt titelmäßig verwendet hat, ließ das Gericht im Übrigen offen.

Denn auch ohne titelmäßige Verwendung bejahte das OLG Köln aufgrund der Bekanntheit des Titels „Ich bin dann mal weg“ eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft gemäß § 15 Abs. 3 MarkenG. Hierfür genügt es, wenn die angesprochenen Verkehrskreise den von der Antragsgegnerin verwendeten Slogan mit dem bekannten Titel der Antragstellerin gedanklich miteinander verknüpfen. Dies sei wegen der inhaltlichen Nähe der Reiseangebote der Antragsgegnerin zu einem Reisebericht zu bejahen. Hierdurch versuche die Antragsgegnerin, „sich in den Bereich der Sogwirkung des bekannten Zeichens zu begeben, um von seiner Anziehungskraft, seinem Ruf und seinem Ansehen ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne eigene Anstrengungen zu profitieren oder auf andere Weise an der Aufmerksamkeit teil zu haben, die mit der Verwendung eines dem bekannten Zeichen ähnlichen Zeichens verbunden ist.“

Praxistipp

Bei der Verwendung bekannter Werktitel, wie etwa Buch- oder Filmtitel, ist besondere Vorsicht geboten. Eine Titelverletzung kann dann nämlich nicht nur bei titelmäßiger Verwendung in einer anderen Werkart (z.B. für ein Spiel oder eine Software), sondern auch bei nicht titelmäßiger Verwendung, etwa als Werbeslogan, gegeben sein. Die Bekanntheit des Titels führt also – ebenso wie bei Marken – zu einer deutlichen Erweiterung des Schutzumfanges.