OLG Hamburg, Urteil vom 22.01.2015 – 5 O 271/11 „partnership“ –
Die unter dem Aspekt der Markenverletzung durch Keyword Advertising schon besprochene Entscheidung des OLG Hamburg enthält noch einen interessanten Aspekt, nämlich die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Geschäftsführer für Verletzungshandlungen durch Mitarbeiter seines Unternehmens mithaftet. Dies betrifft insbesondere die Reichweite und Grenzen der sogenannten Störerhaftung.
In einer das Wettbewerbsrecht betreffenden Entscheidung hatte der BGH bereits vor kurzem die Voraussetzungen für eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für unlautere Wettbewerbshandlungen des von ihm vertretenen Unternehmens eingeschränkt. Eine persönliche Haftung bestehe nur dann, wenn der Geschäftsführer an dem Verstoß entweder selbst aktiv beteiligt war oder den Wettbewerbsverstoß aufgrund einer Garantenstellung hätte verhindern müssen. Eine Garantenpflicht kann sich etwa aus einem früheren Verhalten des Geschäftsführers ergeben.
Auch im Bereich des Markenrechts ist anerkannt, dass ein Geschäftsführer für eine durch das Unternehmen begangene Markenverletzung persönlich haften kann, auch wenn nicht er selbst, sondern ein Mitarbeiter des Unternehmens die Verletzung veranlasst hat. Voraussetzung ist, dass der Geschäftsführer Kenntnis von der Kennzeichenverletzung hatte und sie nicht verhindert hat (BGH, Urteil vom 19.04.2012 -I ZR 86/10 „Pelikan“).
Das OLG Hamburg folgt nun dieser Rechtsprechung auch für den Bereich des Keyword Advertising und verneinte eine persönliche Haftung des Geschäftsführers, solange er keine Kenntnis von der Buchung des betreffenden Keywords hatte. Die Buchung von Keywords im Rahmen von Google AdWords-Anzeigen sei in der Regel eine Maßnahme des Tagesgeschäfts, die nicht der Zuständigkeit bzw. Kontrolle eines Geschäftsführers unterfiele. Anders aber, so das OLG Hamburg, sobald der Geschäftsführer von der Markenverletzung (bzw. von den Umständen, die die Verletzung begründen) Kenntnis erlangt hat, etwa – wie im konkreten Fall – eine Unterlassungserklärung abgegeben hat. Dann träfe ihn eine Kontrollobliegenheit hinsichtlich der Buchung neuer, verwechselbarer Keywords, die eine Verletzung der Marke darstellen könnten.
Praxistipp
Unwissenheit kann den Geschäftsführer vor einer persönlichen Haftung für Kennzeichenverletzungen, die durch das Unternehmen begangen werden, schützen. Allerdings wird dies in der Praxis häufig auch eine Frage der Beweiswürdigung sein. Insbesondere bei Markenverletzungen im Rahmen von Entscheidungen, die wichtige Produkt- und Marketingfragen betreffen, dürfte trotz behaupteter Unkenntnis das Risiko bestehen, dass das Gericht die Kenntnis des Geschäftsführers aus den Umständen herleitet und sich der Geschäftsführer dann von dieser tatsächlichen Vermutung erst zu entlasten hat, also eine Beweislastumkehr stattfindet. Wie immer wird die Haftung des Geschäftsführers also sehr vom Einzelfall abhängen. Trifft den Geschäftsführer eine persönliche Verantwortung, so hat er alles Erforderliche zu veranlassen, um die Verletzung zu beenden. Verletzt etwa der Firmenname eine ältere Marke, so hat der Geschäftsführer nach der Rechtsprechung auf eine Änderung der Firmierung durch Änderung des Gesellschaftsvertrages hinzuwirken.