OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.05.2015 – 6 U 39/14 „Neuro-Spine-Center“ –
In diesem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall, dem eine Standard-Konstellation zu Grunde liegt, geht es um das häufig anzutreffende Problem, wie der Schutzumfang einer Marke bzw. einer geschäftlichen Bezeichnung zu bestimmen ist, wenn das jeweilige Kennzeichen beschreibend ist. Die Parteien sind Fachärzte für Neurochirurgie und streiten um kennzeichnungsrechtliche Unterlassungsansprüche. Der Beklagte hat im Rahmen einer Widerklage Unterlassungsansprüche gegen die klägerische Domain www.neurospine-center.de aus seiner Wort-Bildmarke „Neuro-Spine-Center Dr. Al-Hami“ sowie aus dem benutzten Unternehmenskennzeichen „Neuro-Spine-Center“ geltend. Er unterlag in beiden Instanzen.
Hinsichtlich seiner Wort-Bildmarke verneint das OLG Frankfurt eine Prägung dieser Marke durch den – grafisch hervorgehobenen – Bestandteil „Neuro-Spine-Center“. Zwar sei der Begriff „Neuro-Spine“ nicht glatt beschreibend, da in der medizinischen Fachliteratur damit keine konkrete Erkrankung oder Therapie verbunden werde. Jedoch sei dieser Bestandteil kennzeichnungsschwach, da die angesprochenen Verkehrskreise darin ohne weiteres einen Hinweis auf den Gegenstand der medizinischen Dienstleistungen, nämlich neurochirurgische Operationen der Wirbelsäule, erkennen würden. Daher werde die Marke durch den weiteren Bestandteil „Dr. Al-Hami“ zumindest mitgeprägt. Gerade der Eigenname diene hier als Herkunftshinweis der ärztlichen Dienstleistungen. Ansprüche aus der Marke bestünden daher nicht.
Neben seiner Marke verfügt der Beklagte/Widerkläger noch über ein Unternehmenskennzeichen (§ 5 MarkenG) an der seit vielen Jahren benutzten Bezeichnung „Neuro-Spine-Center“ als Name einer Klinik und Arztpraxis. Allerdings gilt dies, so das Gericht, nur für die Region Fulda, nicht jedoch für das angrenzende Gebiet des Main-Kinzig-Kreises, wo die Gegenseite eine Arztpraxis betreibt. Hieran ändere, so das Gericht, auch die Tatsache nichts, dass der Beklagte/Widerkläger im Internet unter www.neuro-spine-center.com auftrete. Denn maßgeblich ist der tatsächliche – hier nur regionale – Wirkungskreis seiner geschäftlichen Tätigkeit.
Praxistipp
Ein Blick in das deutsche Markenregister zeigt, dass kurze Zeit nach dem Beklagten ein Dritter, möglicherweise der Kläger, eine deutsche Wortmarke „NEURO SPINE CENTER“ angemeldet hat, die vom DPMA dann auch tatsächlich für diverse medizinische Dienstleistungen eingetragen worden ist. Hiergegen hat der Inhaber der obigen älteren Marke natürlich Widerspruch eingelegt, und in diesem Widerspruchsverfahren ließe sich nun eine Verwechslungsgefahr möglicherweise bejahen . Denn die Eintragung der jüngeren Wortmarke verstärkt gewissermaßen die Kennzeichnungskraft des in der älteren Marke nahezu übereinstimmend enthaltenen Bestandteils. Insoweit könnte sich die Eintragung dieser jüngeren Wortmarke noch als ein Pyrrhussieg des Anmelders erweisen.
Zudem verdeutlicht die Entscheidung, dass auch regional tätige Firmen daran denken sollten, den Firmennamen durch einen überregional wirkenden Markenschutz abzusichern, da der geographische Wirkungskreis des Firmennamens vom Inhaber zu beweisen ist. Eine Marke wirkt dagegen im ganzen Bundesgebiet – auch wenn sie nur regional benutzt wird.