OLG Köln, Urteil vom 24.10.2014 – 6 U 211/13 „Kinderstube“ (nicht rechtskräftig)
Eine Entscheidung des OLG Köln verdeutlicht nochmals die unterschiedlichen Voraussetzungen für eine Titel- und eine Markenverletzung. Die Klägerin gibt seit 2009 unter dem Titel „Kinderstube“ eine regelmäßig erscheinende Zeitschrift zum Thema Gesundheitserziehung heraus. Daneben besaß die Klägerin unter anderem auch eine Wort-Bildmarke „Kinderstube“, die in der Klasse 41 für „Erziehung“ geschützt ist. Die Beklagte wiederum veröffentlichte seit November 2012 (unter einer anderslautenden Domain) eine mit „KinderSTUBE“ betitelte Internetseite mit ähnlichen Themen. Diese Internetseite wurde auch über die zuvor bereits im Oktober 2012 registrierte Domain „kinderstube.de“ durch Weiterleitung erreicht.
Das OLG Köln verneinte eine Titelverletzung. Zwar handle es sich bei der Bezeichnung „Kinderstube“ um einen noch ausreichend unterscheidungskräftigen und damit schutzfähigen Zeitschriftentitel im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG. Die Beklagte habe die Bezeichnung auch titelmäßig verwendet, da der Name einer Unterseite als thematisch selbstständiger Teil eines Internetangebots Werktitelschutz genießen könne.
Jedoch hat das Gericht die Ähnlichkeit der Werkarten verneint. Da die Klägerin nicht die Bekanntheit ihres Zeitschriftentitels belegen konnte, kam auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr nicht in Betracht. Zudem werde der angesprochene Verkehr die Internetpräsentation der Beklagten aufgrund der unterschiedlichen Gestaltung nicht für die Online-Ausgabe der klägerischen Zeitschrift halten.
Das OLG Köln bejahte aber eine Verletzung der registrierten Wort-Bildmarke „Kinderstube“, die am 27.11.2012 angemeldet worden war. Dass die Domain „kinderstube.de“ der Beklagten bereits im Oktober 2012 und damit vor Anmeldung der Marke registriert worden war, half der Beklagten nicht weiter, da deren Internetangebot erst seit dem 29.11.2012 (und damit 2 Tage nach Anmeldung der klägerischen Marke) online erreichbar war. A llein die Registrierung einer Domain sei „nicht geeignet, die Priorität von aus der Domain abgeleiteten Rechten zu begründen.“
Das OLG Köln hat die Revision zum BGH (dort unter dem Az. I ZR 254/14) im Hinblick auf die grundsätzliche Relevanz der angesprochenen Fragen, unter anderem zur Reichweite des Titelschutzes von Druckerzeugnissen im Verhältnis zu Internetportalen, zugelassen.
Praxistipp
Die Entscheidung des OLG Köln verdeutlicht, wie wichtig es ist, auch benutzte Titel soweit als möglich zusätzlich über eine Marke abzusichern, da die Anforderungen an die Verwechslungsgefahr bei Werktiteln im Vergleich zu einer Marke deutlich höher sind.
Allerdings fehlt Werktiteln nicht selten die für einen Markenschutz erforderliche Unterscheidungskraft, nämlich wenn der Titel einen inhaltsbeschreibenden Charakter aufweist. In einem solchen Fall bietet sich unter Umständen die Anmeldung einer Wort-Bildmarke an, und es obliegt dann im Streitfall dem Gericht, zu entscheiden, welchen Schutzumfang die Wort-Bildmarke hat. In dem vom OLG Köln entschiedenen Fall bejahte das Gericht noch eine Prägung der Wort-Bildmarke durch das Wort „Kinderstube“, da dieses für die Dienstleistungen trotz beschreibender Anklänge jedenfalls nicht glatt beschreibend sei.
Auch und gerade in Grenzfällen der Schutzfähigkeit sollte man also die Anmeldung eines Titels zumindest als Wort-Bildmarke in Erwägung ziehen.